6. Jun. 2024, 08:00 Uhr
Tierhalterpflichten
Gestützt auf das Polizeigesetz der Gemeinde Bonaduz (Art. 13, 16 und 17) haben Tierhalter eine Aufsichtspflicht.
Art. 17 Tierhaltung in der Öffentlichkeit
¹ Es ist untersagt, Tiere in öffentliche Gebäude mitzunehmen. Von diesem Verbot ausgenommen sind Führ- und Assistenzhunde. Der Gemeindevorstand kann Ausnahmen bewilligen sowie weitere Verbote erlassen.
² Innerhalb des überbauten Dorfgebietes sind Hunde an der Leine zu führen. Der Gemeindevorstand kann weitere Einschränkungen erlassen.
³ Ausserhalb des überbauten Dorfgebietes sind Hunde jederzeit unter Kontrolle zu halten und dürfen nicht ohne Aufsicht laufen gelassen werden. Der Gemeindevorstand kann Ausnahmen bewilligen sowie weitere Verbote erlassen.
4 Sämtliche Haltende und Führende von Tieren haben dafür zu sorgen, dass der Kot bzw. die Verunreinigung ihrer Tiere auf öffentlichem und privatem Grund Dritter unverzüglich beseitigt wird.
Art. 17 Tierhaltung in der Öffentlichkeit
¹ Es ist untersagt, Tiere in öffentliche Gebäude mitzunehmen. Von diesem Verbot ausgenommen sind Führ- und Assistenzhunde. Der Gemeindevorstand kann Ausnahmen bewilligen sowie weitere Verbote erlassen.
² Innerhalb des überbauten Dorfgebietes sind Hunde an der Leine zu führen. Der Gemeindevorstand kann weitere Einschränkungen erlassen.
³ Ausserhalb des überbauten Dorfgebietes sind Hunde jederzeit unter Kontrolle zu halten und dürfen nicht ohne Aufsicht laufen gelassen werden. Der Gemeindevorstand kann Ausnahmen bewilligen sowie weitere Verbote erlassen.
4 Sämtliche Haltende und Führende von Tieren haben dafür zu sorgen, dass der Kot bzw. die Verunreinigung ihrer Tiere auf öffentlichem und privatem Grund Dritter unverzüglich beseitigt wird.
Leider haben sich die Reklamationen bezüglich liegen gelassener Hundekot gehäuft. Wir bitten die Hundehalter inständig, den Kot ihrer Hunde zu beseitigen. Wir zählen auf Ihr respektvolles Verhalten und danken für Ihre Unterstützung.