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News
6. Mär. 2025, 08:00 Uhr

Art. 22 Flurordnung

1 Während der Vegetationszeit ist das Betreten von offenen fremden Grundstücken (Kultur- und Ackerland) bis zur unteren Waldgrenze verboten. Diese Einschränkungen gelten auch für mitgeführte Haustiere, insbesondere Hunde.

 

2 Vorbehalten bleibt die zulässige vorübergehende Beanspruchung fremden Bodens nach den Bestimmungen des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts.

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