14. Mär. 2024, 08:00 Uhr
Art. 22 Flurordnung
1 Während der Vegetationszeit ist das Betreten von offenen fremden Grundstücken (Kultur- und Ackerland) bis zur unteren Waldgrenze verboten. Diese Einschränkungen gelten auch für mitgeführte Haustiere, insbesondere Hunde.
2 Vorbehalten bleibt die zulässige vorübergehende Beanspruchung fremden Bodens nach den Bestimmungen des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts.
2 Vorbehalten bleibt die zulässige vorübergehende Beanspruchung fremden Bodens nach den Bestimmungen des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts.